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Rechtliche Möglichkeiten


I) Antrag gemäß §§ 1, 2 GewSchG

  1. Voraussetzungen
  • Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben oder Freiheit (§ 1 I GewSchG) oder
  • Drohung mit Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit (§ 1 II Nr.1 GewSchG) oder
  • Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitztum (§ 1 II Nr. 2a GewSchG) oder
  • Unzumutbare Belästigungen durch Nachstellungen gegen den erklärten Willen oder Verfolgung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (§ 1 II Nr. 2b GewSchG)
  • Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht/ bewiesen werden

     2. Rechtsfolgen
   
  • Erlass von Annäherungs- und Kontaktverboten gem. § 1 I 3 GewSchG
  • Möglichkeit der Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gem. § 2 I GewSchG
  • Androhung von Zwangsmitteln gem. § 890 ZPO
  • berechtigtes Interesse des Antragsgegners ist ggfls. zu berücksichtigen § 1 II 2 GewSchG (z.B. gemeinsame Schule, gemeinsame Arbeitsstelle; Wohnungen liegen nah beieinander etc.)


II) Möglichkeiten/Vollstreckung bei Verstößen gegen Anordnungen gemäß § 1

GewSchG

   1. Ordnungsgeld/-haft gemäß § 890 ZPO

  • Verstoß gegen Beschluss (z.B. Anrufe, SMS, Briefe, Auflauern etc.)
  • Antrag bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat
  • Zwangsmittel muss angedroht sein, dann kann es festgesetzt werden
  • der Antragsgegner muss Kenntnis haben, d.h. der Beschluss muss zugestellt oder für sofort wirksam erklärt sein
  • die Verstöße müssen bewiesen werden, Glaubhaftmachung reicht nicht aus


2) Zuziehung eines Gerichtsvollziehers gemäß § 892 a ZPO

  • gilt für Anordnungen nach dem GewSchG (vor allem Betretensverbot von Wohnung oder Haus oder Annäherungsverboten zur Wohnung)
  • Zuwiderhandlung gegen den Beschluss, die andauert (z.B. Aufenthalt in der Wohnung trotz Betretensverbotes)
  • formloser Antrag an Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollzieher kann Gewalt anwenden, muss Zeugen hinzuziehen und protokollieren

§ 890 und § 892 a ZPO schließen sich nicht aus; Protokoll des Gerichtsvollziehers kann Beweis im Antrag nach § 890 ZPO sein


   2. Strafbarkeit gemäß § 4 GewSchG
  • jeder Verstoß gegen eine Schutzanordnung gemäß § 1 GewSchG ist strafbar

   3. Polizeirecht

  • Wohnungswegweisung bis zu 7 Tagen (§ 21 SächsPolG)
  • Gewahrsam ( § 22 SächsPolG)
  • Platzverweis (§ 21 SächsPolG)


   3. Strafrecht

  • Anzeigen, u.a. wegen
  • Körperverletzung § 223 StGB
  • Mord, Totschlag §§ 211, 212 StGB
  • Bedrohung § 241 StGB
  • Beleidigung § 185 StGB
  • Nachstellungen § 238 StGB
  • Nötigung § 240 StGB
  • Freiheitsberaubung § 239 StGB
  • Sachbeschädigung § 303 StGB

 

 
 

 

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