Rechtliche Möglichkeiten I) Antrag gemäß §§ 1, 2 GewSchG
- Voraussetzungen
- Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben oder Freiheit (§ 1 I GewSchG) oder
- Drohung mit Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit (§ 1 II Nr.1 GewSchG) oder
- Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitztum (§ 1 II Nr. 2a GewSchG) oder
- Unzumutbare Belästigungen durch Nachstellungen gegen den erklärten Willen oder Verfolgung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (§ 1 II Nr. 2b GewSchG)
- Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht/ bewiesen werden
2. Rechtsfolgen
- Erlass von Annäherungs- und Kontaktverboten gem. § 1 I 3 GewSchG
- Möglichkeit der Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gem. § 2 I GewSchG
- Androhung von Zwangsmitteln gem. § 890 ZPO
- berechtigtes Interesse des Antragsgegners ist ggfls. zu berücksichtigen § 1 II 2 GewSchG (z.B. gemeinsame Schule, gemeinsame Arbeitsstelle; Wohnungen liegen nah beieinander etc.)
II) Möglichkeiten/Vollstreckung bei Verstößen gegen Anordnungen gemäß § 1
GewSchG
1. Ordnungsgeld/-haft gemäß § 890 ZPO
- Verstoß gegen Beschluss (z.B. Anrufe, SMS, Briefe, Auflauern etc.)
- Antrag bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat
- Zwangsmittel muss angedroht sein, dann kann es festgesetzt werden
- der Antragsgegner muss Kenntnis haben, d.h. der Beschluss muss zugestellt oder für sofort wirksam erklärt sein
- die Verstöße müssen bewiesen werden, Glaubhaftmachung reicht nicht aus
2) Zuziehung eines Gerichtsvollziehers gemäß § 892 a ZPO
- gilt für Anordnungen nach dem GewSchG (vor allem Betretensverbot von Wohnung oder Haus oder Annäherungsverboten zur Wohnung)
- Zuwiderhandlung gegen den Beschluss, die andauert (z.B. Aufenthalt in der Wohnung trotz Betretensverbotes)
- formloser Antrag an Gerichtsvollzieher; Gerichtsvollzieher kann Gewalt anwenden, muss Zeugen hinzuziehen und protokollieren
§ 890 und § 892 a ZPO schließen sich nicht aus; Protokoll des Gerichtsvollziehers kann Beweis im Antrag nach § 890 ZPO sein
2. Strafbarkeit gemäß § 4 GewSchG
- jeder Verstoß gegen eine Schutzanordnung gemäß § 1 GewSchG ist strafbar
3. Polizeirecht
- Wohnungswegweisung bis zu 7 Tagen (§ 21 SächsPolG)
- Gewahrsam ( § 22 SächsPolG)
- Platzverweis (§ 21 SächsPolG)
3. Strafrecht
- Anzeigen, u.a. wegen
- Körperverletzung § 223 StGB
- Mord, Totschlag §§ 211, 212 StGB
- Bedrohung § 241 StGB
- Beleidigung § 185 StGB
- Nachstellungen § 238 StGB
- Nötigung § 240 StGB
- Freiheitsberaubung § 239 StGB
- Sachbeschädigung § 303 StGB
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